Wie muss man seine Schusswaffe als Jägerin / Jäger transportieren?

In Bezug auf den reinen Transport von Schusswaffen, also nicht zur Jagdausübung und auch nicht im Zusammenhang damit, sind Jägerinnen und Jäger gegenüber anderen Bürgern gesetzlich nicht privilegiert.

Unsere Antwort

In Bezug auf den reinen Transport von Schusswaffen, also nicht zur Jagdausübung und auch nicht im Zusammenhang damit, sind Jägerinnen und Jäger gegenüber anderen Bürgern gesetzlich nicht privilegiert.

Genau wie jeder andere Waffenbesitzer auch, darf die Jägerin / der Jäger ihre / seine Schusswaffen nur transportieren. Unter dem Transportieren im Sinne des § 12 Abs. 3 WaffG versteht man das nicht zugriffsbereite und nicht schussbereite Befördern der Waffe, zu einem bedürfnisorientierte Zweck. Als Beispiel wären hier Fahrten zum Büchsenmacher, Händler oder zum Schießstand zu benennen.

Alle anderen Wege, wie z.B. zur Jagdausübung oder im Zusammenhang damit, unterliegen dem § 13 Abs. 6 WaffG. Hier wiederum ist die Jägerin / der Jäger gegenüber anderen Bürgern privilegiert. So darf sie / er bei solchen Fahrten / Wegen ihre / seine Schusswaffen zwar nicht schussbereit, aber zugriffsbereit führen. In unmittelbarer Jagdausübung im Revier darf die Schusswaffe dann schussbereit und zugriffsbereit geführt werden. Diese Regelungen gem. § 13 Abs. 6 WaffG gehören jedoch nicht zum Thema Transport, sondern zum Begriff des Führens im Sinne des Waffengesetzes.