← Alle Lehrgänge

Laden und Wiederladen von Patronenhülsen

Kurse & Termine ansehen ↗︎
Grundlehrgang "Laden und Wiederladen von Patronenhülsen"

Staatlich anerkannte Ausbildung gemäß §32 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV) zum Erwerb der Fachkunde für das Verwenden von Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen.
Erlaubt nach Bestehen das Aufbewahren, Verbringen und Vernichten von Treibladungspulver / innerhalb der Betriebsstätte den Transport, das Überlassen und die Empfangnahme von Treibladungspulver / das Erwerben von Treibladungspulver.

1. Beschreibung:

Wer Patronenhülsen laden oder wiederladen möchte, benötigt neben den Hülsen, den Geschossen und den Zündhütchen auch Treibladungspulver. Da Treibladungspulver zu den explosionsgefährlichen Stoffen zählen, benötigt man in Deutschland für den Umgang (das Verwenden beim Laden und Wiederladen) eine Erlaubnis gem. §27 SprengG, den sogenannten "Pulverschein". Um diesen zu erhalten, muss der Wiederlader neben anderen Voraussetzungen auch seine Fachkunde nachweisen.

Hierzu haben wir als staatlich anerkannter Lehrgangsträger einen Grundlehrgang gem. der §32 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz mit abschließender Fachkundeprüfung konzipiert. In unserem Lehrgang beschäftigen wir uns gemeinsam mit den wesentlichen Vorschriften des Waffen- und Sprengstoffrechts, dem Transport auf der Straße und der Aufbewahrung zu Hause. Die grundlegenden handwerklichen Tätigkeiten des Wiederladevorgangs sowie die "Herstellung" eigner Patronenmunition an modernen Wiederladekomponenten runden unseren Lehrstoff ab.

2. Voraussetzungen

Persönliche Voraussetzungen:

Mindestens 21 Jahre.

Nachweis der Zuverlässigkeit

Deutsche Sprache in Wort und Schrift

Mitzubringen sind:

Amtliches Lichtbildokument

Unbedenklichkeitsbescheinigung im Original

Schreibutensilien

Eigener Gehörschutz und Schutzbrille, sofern vorhanden

Zum Kursbeginn müssen Sie Ihre Zuverlässigkeit anhand einer amtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung nachweisen. Diese ist zwingend erforderlich und kann bei Ihrer zuständigen Waffen- oder Sprengstoffbehörde beantragt werden.
Ein Antragsformular unserer Waffenbehörde, der Kreisverwaltung Birkenfeld, finden Sie hier[klick]
Bitte beachten Sie, dass die Zustellung bis zu 4 Wochen nach Antragstellung andauern kann.Ohne eine Unbedenklichkeitsbescheinigung kann eine Kursteilnahme nicht erfolgen.

3. Kursinhalte

Die Inhalte unseres Lehrgangs richten sich nach den Grundsätzen für die Anerkennung von Durchführung von Lehrgängen nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG).

Theoretische Inhalte:

Einführung in das Sachgebiet:

Begriff des Ladens und des Wiederladens

Geschichtliche Entwicklung

Gründe f�r das Wiederladen

Rechtsvorschriften:

Über den Erwerb und das Überlassen an andere

Über das Bearbeiten und das Wiedergewinnen, das Verwenden

Über das Aufbewahren und das Vernichten

Über das Befördern

Insbesondere:

Erlaubnis

Anzeigepflichten

Schutzvorschriften, Verbote

Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften

Aufbewahrungsvorschriften

Beförderungsvorschriften f�r Güter der Klasse 1

Rechtsgrundlagen:

Sprengstoffgesetz - Verordnungen zum Sprengstoffgesetz

Gefahrgutverordnung Straße und andere Beförderungsvorschriften

Waffengesetz und Dritte Verordnung zum Waffengesetz (Anlage III)

Strafgesetzbuch

Bußgeldvorschriften

Treibladungspulver:

Wirkungsweise und Empfindlichkeit

Herstellung

Vernichten

Abbrenntemperaturen

Abbrenngeschwindigkeiten

Formen des Pulverkorns

Gasentwicklung

Folgen falscher Lagerung

Gefahren beim Umgang

Zündhütchen:

Aufbau

Herstellung

Aufbewahrung

Vernichten

Arten

Gefahren bei Umgang

Hülsen

Aufgabe

Material

Herstellung

Hülsenformen

Geschosse

Geschossarten

Herstellung

Geräte und Werkzeuge

Hülsenbearbeitung

Laborieren

Herstellung von Geschossen

Sonstiges Zubehör

Ladeverfahren

Räumliche Anforderungen

Hülse reinigen, untersuchen und sortieren

Zündhütchen ausstoßen

Rekalibrieren

Länge messen, ggf. trimmen

Zündhütchen setzen

Pulver einwiegen

Pulver mit Füllgerät einfüllen (Einstellen des Gerätes)

Füllmenge stichprobenartig kontrollieren

Geschoss setzen

Einziehen des Hülsenmundes

Sichtprüfung

Stichprobenmessung der Gesamtlänge

Führen eines Ladebuches

Laborierungsdatum

Pulverart und Pulvergewicht

Geschossgewicht

Zündhütchen

Beschriftung der Patronenschachtel

Innenballistik

Begriffserläuterung

Gasdruck-Zeit-Kurve (Pulvercharakteristik)

Gasdruckmessung

Faktoren, die den Gasdruck beeinflussen

Praktische Inhalte:

Lade- und Laborierungsvorgang

Kontrolle des Arbeitsplatzes

Einrichten der Werkzeuge

Arbeiten an der Hülse

Unterschiedliche Setzverfahren der Zündhütchen

Unterschiedliche Einwiegeverfahren des Treibladungspulver

Setzen der Geschosse

Endkontrolle und ggfls. erforderliche Nacharbeiten

Sonstige Tätigkeiten

Delaborierung einer Patrone

Vernichtung des gewonnenen Treibladungspulver

3. Ablauf und Kurszeiten

Die Lehrgangsdauer beträgt 2 Tage; sie umfasst 16 Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten Unterrichtsdauer

Tag 1 - 09:00 bis 18:00 Uhr:

Zusammentreffen, Einweisung in die Örtlichkeit

Feststellung der Identität und der Zuverlässigkeit

Theoretischer Unterricht gem. Lehrplan

Praktische Übungen

Tag 2 - 09:00 bis 14:00 Uhr:

Praktische Übungen

Besprechen von Unfällen

Aussprache

Prüfung

Nachbesprechung und Zeugnisausgabe

4. Logistik und Kosten

Unterrichtsmaterial:

Die Lehrgangsunterlagen werden Ihnen rechtzeitig (i.d.R. 14 Tage vor Kursbeginn) zur Verfügung gestellt.

Verpflegung:

Aus logistischen Gründen sind Sie derzeit während des Kurses Selbstverpfleger. Kaffee steht in ausreichender Menge kostenfrei zur Verfügung. Antialkoholische Getränke können gegen Bezahlung am Lehrgangsort erworben werden.

Parken:

Auf dem Gelände stehen ausreichend Parkmöglichkeiten zur Verfügung.

Kosten und Unkostenbeiträge:

Ein Lehrgang - ein Beitrag : Wir haben die Erfahrung vieler Lerhgänge ausgewertet und uns entschlossen, einen Unkostenbeitrag für das gesamte Paket festzulegen. Das erspart Ihnen und uns einiges an organisatorischer Arbeit und wir können uns auf das Wesentliche konzentrieren.

Der Unkostenbeitrag beträgt200,00 €, Darin enthalten sind:

Lehrgangsgebühr

Lehrgangsunterlagen

Prüfungsgebühren

Kaffee nach Bedarf

Die Prüfungsgebühren orientieren sich an der jeweils aktuellen Gebührenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz | Stand: 03.2026

5. Prüfungsablauf / Prüfungsordnung / Bewertung

Der Grundlehrgang "Laden und Wiederladen von Pratronenhüsen" schlie�t mit einer theortischen und praktischen Prüfung ab.

Praktische Prüfung

Die praktische Prüfung besteht aus einer Liste abzuarbeitenden Prüfungsaufgaben und werden nach vorgegebenen Bewertungskriterien bewertet.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen die Vorarbeiten, den Ladevorgang und die Laborierung einer Patrone selbständig ausführen.
Die Praktische Prüfung kann im Rahmen der im Lehrplan vorgeschriebenen praktischen �bungen absolviert werden.

Theoretische Prüfung

Die theoretische Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.

Schriftlicher Teil:

Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einem Prüfungsbogen mit jeweils 15 Fragen zu den Themenbereichen Rechtskunde und Fachkenntnisse Laden und Wiederladen von Patronenhülsen.

Bei einem Teil der Fragen ist die Antwort niederzuschreiben, ein anderer Teil besteht aus Multiple-Choice-Fragen. Im Falle, dass Sie eine Frage per "ankreuzen" beantworten müssen, so können immer eine oder mehrere Antworten richtig sein.

Der Fragebogen besteht aus einem Deckblatt und mehreren Folgeseiten, die die Fragen enthalten. Damit die Prüfung ihre Gültigkeit erhalten kann, ist es erforderlich, dass Sie die Felder auf dem Deckblatt ausfüllen. Diese sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und - ganz wichtig - Ihre Unterschrift.

Zeitansatz: 45 Minuten.

Mündlicher Teil:

Sofern ein mündlicher Teil stattfinden muss, so kann dieser als Einzel- oder Gruppenprüfungen durchgeführt werden.

Zeitansatz: 30 Minuten.

Auswertung / Bewertung

Theoretische Prüfung:

Jeder der Themenbereiche "Rechtskunde" und "Fachkenntnisse" muss bestanden werden. Ein Themenbereich ist "Bestanden", wenn mindestens 75 % der in diesem Themenbereich höchstmöglichen Punktzahl, also 12 von 15 Punkten erreicht wurde.

Schriftlicher Teil

Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn beide Themenbereiche bestanden wurden. Wenn im schriftlichen Prüfungsteil in jedem der beiden Themenbereiche "Rechtskunde" und "Fachkenntnisse" mindestens 75 % der höchstmöglichen Punktzahl, also 12 von 15 Punkten erreicht wurden, wird unter Berücksichtigung von § 36 Absatz 2 Satz 2 1. SprengV keine mündliche Prüfung durchgeführt.

Wenn im schriftlichen Prüfungsteil in einem oder beiden der Themenbereiche "Rechtskunde" und "Fachkenntnisse" weniger als 75 %, jedoch mindestens 66 % der höchstmöglichen Punktzahl, also 10 oder 11 Punkte erreicht wurden, ist zum jeweiligen Themenbereich eine mündliche Prüfung im Sinne von § 36 Absatz 2 Satz 1 1. SprengV durchzuführen;

Bei weniger als 66 % der höchstmöglichen Punktzahl, also weniger als 10 Punkte ist die theoretische Pr�fung im jeweiligen Themenbereich nicht bestanden. Eine mündliche Prüfung zum jeweiligen Themenbereich findet in diesem Fall nicht statt.

Mündlicher Teil

Die im schriftlichen Prüfungsteil nicht richtig beantworteten Fragen werden im mündlichen Prüfungsteil entsprechend inhaltlich berücksichtigt.

Über das Bestehen entscheidet der Prüfungsausschuss, bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende des Ausschusses.