Grundlehrgang "Laden und Wiederladen von Patronenhülsen"
Staatlich anerkannte Ausbildung gemäß §32 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV) zum Erwerb der Fachkunde für das Verwenden von Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen.
Erlaubt nach Bestehen das Aufbewahren, Verbringen und Vernichten von Treibladungspulver / innerhalb der Betriebsstätte den Transport, das Überlassen und die Empfangnahme von Treibladungspulver / das Erwerben von Treibladungspulver.
1. Beschreibung:
Wer Patronenhülsen laden oder wiederladen möchte, benötigt neben den Hülsen, den Geschossen und den Zündhütchen auch Treibladungspulver. Da Treibladungspulver zu den explosionsgefährlichen Stoffen zählen, benötigt man in Deutschland für den Umgang (das Verwenden beim Laden und Wiederladen) eine Erlaubnis gem. §27 SprengG, den sogenannten "Pulverschein". Um diesen zu erhalten, muss der Wiederlader neben anderen Voraussetzungen auch seine Fachkunde nachweisen.
Hierzu haben wir als staatlich anerkannter Lehrgangsträger einen Grundlehrgang gem. der §32 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz mit abschließender Fachkundeprüfung konzipiert. In unserem Lehrgang beschäftigen wir uns gemeinsam mit den wesentlichen Vorschriften des Waffen- und Sprengstoffrechts, dem Transport auf der Straße und der Aufbewahrung zu Hause. Die grundlegenden handwerklichen Tätigkeiten des Wiederladevorgangs sowie die "Herstellung" eigner Patronenmunition an modernen Wiederladekomponenten runden unseren Lehrstoff ab.
2. Voraussetzungen
Persönliche Voraussetzungen:
Mindestens 21 Jahre.
Nachweis der Zuverlässigkeit
Deutsche Sprache in Wort und Schrift
Mitzubringen sind:
Amtliches Lichtbildokument
Unbedenklichkeitsbescheinigung im Original
Schreibutensilien
Eigener Gehörschutz und Schutzbrille, sofern vorhanden
Zum Kursbeginn müssen Sie Ihre Zuverlässigkeit anhand einer amtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung nachweisen. Diese ist zwingend erforderlich und kann bei Ihrer zuständigen Waffen- oder Sprengstoffbehörde beantragt werden.
Ein Antragsformular unserer Waffenbehörde, der Kreisverwaltung Birkenfeld, finden Sie hier[klick]
Bitte beachten Sie, dass die Zustellung bis zu 4 Wochen nach Antragstellung andauern kann.Ohne eine Unbedenklichkeitsbescheinigung kann eine Kursteilnahme nicht erfolgen.
3. Kursinhalte
Die Inhalte unseres Lehrgangs richten sich nach den Grundsätzen für die Anerkennung von Durchführung von Lehrgängen nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG).
Theoretische Inhalte:
Einführung in das Sachgebiet:
Begriff des Ladens und des Wiederladens
Geschichtliche Entwicklung
Gründe f�r das Wiederladen
Rechtsvorschriften:
Über den Erwerb und das Überlassen an andere
Über das Bearbeiten und das Wiedergewinnen, das Verwenden
Über das Aufbewahren und das Vernichten
Über das Befördern
Insbesondere:
Erlaubnis
Anzeigepflichten
Schutzvorschriften, Verbote
Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
Aufbewahrungsvorschriften
Beförderungsvorschriften f�r Güter der Klasse 1
Rechtsgrundlagen:
Sprengstoffgesetz - Verordnungen zum Sprengstoffgesetz
Gefahrgutverordnung Straße und andere Beförderungsvorschriften
Waffengesetz und Dritte Verordnung zum Waffengesetz (Anlage III)
Strafgesetzbuch
Bußgeldvorschriften
Treibladungspulver:
Wirkungsweise und Empfindlichkeit
Herstellung
Vernichten
Abbrenntemperaturen
Abbrenngeschwindigkeiten
Formen des Pulverkorns
Gasentwicklung
Folgen falscher Lagerung
Gefahren beim Umgang
Zündhütchen:
Aufbau
Herstellung
Aufbewahrung
Vernichten
Arten
Gefahren bei Umgang
Hülsen
Aufgabe
Material
Herstellung
Hülsenformen
Geschosse
Geschossarten
Herstellung
Geräte und Werkzeuge
Hülsenbearbeitung
Laborieren
Herstellung von Geschossen
Sonstiges Zubehör
Ladeverfahren
Räumliche Anforderungen
Hülse reinigen, untersuchen und sortieren
Zündhütchen ausstoßen
Rekalibrieren
Länge messen, ggf. trimmen
Zündhütchen setzen
Pulver einwiegen
Pulver mit Füllgerät einfüllen (Einstellen des Gerätes)
Füllmenge stichprobenartig kontrollieren
Geschoss setzen
Einziehen des Hülsenmundes
Sichtprüfung
Stichprobenmessung der Gesamtlänge
Führen eines Ladebuches
Laborierungsdatum
Pulverart und Pulvergewicht
Geschossgewicht
Zündhütchen
Beschriftung der Patronenschachtel
Innenballistik
Begriffserläuterung
Gasdruck-Zeit-Kurve (Pulvercharakteristik)
Gasdruckmessung
Faktoren, die den Gasdruck beeinflussen
Praktische Inhalte:
Lade- und Laborierungsvorgang
Kontrolle des Arbeitsplatzes
Einrichten der Werkzeuge
Arbeiten an der Hülse
Unterschiedliche Setzverfahren der Zündhütchen
Unterschiedliche Einwiegeverfahren des Treibladungspulver
Setzen der Geschosse
Endkontrolle und ggfls. erforderliche Nacharbeiten
Sonstige Tätigkeiten
Delaborierung einer Patrone
Vernichtung des gewonnenen Treibladungspulver
3. Ablauf und Kurszeiten
Die Lehrgangsdauer beträgt 2 Tage; sie umfasst 16 Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten Unterrichtsdauer
Tag 1 - 09:00 bis 18:00 Uhr:
Zusammentreffen, Einweisung in die Örtlichkeit
Feststellung der Identität und der Zuverlässigkeit
Theoretischer Unterricht gem. Lehrplan
Praktische Übungen
Tag 2 - 09:00 bis 14:00 Uhr:
Praktische Übungen
Besprechen von Unfällen
Aussprache
Prüfung
Nachbesprechung und Zeugnisausgabe
4. Logistik und Kosten
Unterrichtsmaterial:
Die Lehrgangsunterlagen werden Ihnen rechtzeitig (i.d.R. 14 Tage vor Kursbeginn) zur Verfügung gestellt.
Verpflegung:
Aus logistischen Gründen sind Sie derzeit während des Kurses Selbstverpfleger. Kaffee steht in ausreichender Menge kostenfrei zur Verfügung. Antialkoholische Getränke können gegen Bezahlung am Lehrgangsort erworben werden.
Parken:
Auf dem Gelände stehen ausreichend Parkmöglichkeiten zur Verfügung.
Kosten und Unkostenbeiträge:
Ein Lehrgang - ein Beitrag : Wir haben die Erfahrung vieler Lerhgänge ausgewertet und uns entschlossen, einen Unkostenbeitrag für das gesamte Paket festzulegen. Das erspart Ihnen und uns einiges an organisatorischer Arbeit und wir können uns auf das Wesentliche konzentrieren.
Der Unkostenbeitrag beträgt200,00 €, Darin enthalten sind:
Lehrgangsgebühr
Lehrgangsunterlagen
Prüfungsgebühren
Kaffee nach Bedarf
Die Prüfungsgebühren orientieren sich an der jeweils aktuellen Gebührenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz | Stand: 03.2026
5. Prüfungsablauf / Prüfungsordnung / Bewertung
Der Grundlehrgang "Laden und Wiederladen von Pratronenhüsen" schlie�t mit einer theortischen und praktischen Prüfung ab.
Praktische Prüfung
Die praktische Prüfung besteht aus einer Liste abzuarbeitenden Prüfungsaufgaben und werden nach vorgegebenen Bewertungskriterien bewertet.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen die Vorarbeiten, den Ladevorgang und die Laborierung einer Patrone selbständig ausführen.
Die Praktische Prüfung kann im Rahmen der im Lehrplan vorgeschriebenen praktischen �bungen absolviert werden.
Theoretische Prüfung
Die theoretische Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.
Schriftlicher Teil:
Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einem Prüfungsbogen mit jeweils 15 Fragen zu den Themenbereichen Rechtskunde und Fachkenntnisse Laden und Wiederladen von Patronenhülsen.
Bei einem Teil der Fragen ist die Antwort niederzuschreiben, ein anderer Teil besteht aus Multiple-Choice-Fragen. Im Falle, dass Sie eine Frage per "ankreuzen" beantworten müssen, so können immer eine oder mehrere Antworten richtig sein.
Der Fragebogen besteht aus einem Deckblatt und mehreren Folgeseiten, die die Fragen enthalten. Damit die Prüfung ihre Gültigkeit erhalten kann, ist es erforderlich, dass Sie die Felder auf dem Deckblatt ausfüllen. Diese sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und - ganz wichtig - Ihre Unterschrift.
Zeitansatz: 45 Minuten.
Mündlicher Teil:
Sofern ein mündlicher Teil stattfinden muss, so kann dieser als Einzel- oder Gruppenprüfungen durchgeführt werden.
Zeitansatz: 30 Minuten.
Auswertung / Bewertung
Theoretische Prüfung:
Jeder der Themenbereiche "Rechtskunde" und "Fachkenntnisse" muss bestanden werden. Ein Themenbereich ist "Bestanden", wenn mindestens 75 % der in diesem Themenbereich höchstmöglichen Punktzahl, also 12 von 15 Punkten erreicht wurde.
Schriftlicher Teil
Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn beide Themenbereiche bestanden wurden. Wenn im schriftlichen Prüfungsteil in jedem der beiden Themenbereiche "Rechtskunde" und "Fachkenntnisse" mindestens 75 % der höchstmöglichen Punktzahl, also 12 von 15 Punkten erreicht wurden, wird unter Berücksichtigung von § 36 Absatz 2 Satz 2 1. SprengV keine mündliche Prüfung durchgeführt.
Wenn im schriftlichen Prüfungsteil in einem oder beiden der Themenbereiche "Rechtskunde" und "Fachkenntnisse" weniger als 75 %, jedoch mindestens 66 % der höchstmöglichen Punktzahl, also 10 oder 11 Punkte erreicht wurden, ist zum jeweiligen Themenbereich eine mündliche Prüfung im Sinne von § 36 Absatz 2 Satz 1 1. SprengV durchzuführen;
Bei weniger als 66 % der höchstmöglichen Punktzahl, also weniger als 10 Punkte ist die theoretische Pr�fung im jeweiligen Themenbereich nicht bestanden. Eine mündliche Prüfung zum jeweiligen Themenbereich findet in diesem Fall nicht statt.
Mündlicher Teil
Die im schriftlichen Prüfungsteil nicht richtig beantworteten Fragen werden im mündlichen Prüfungsteil entsprechend inhaltlich berücksichtigt.
Über das Bestehen entscheidet der Prüfungsausschuss, bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende des Ausschusses.
