Grundlehrgang "Böllern"
Staatlich anerkannte Ausbildung gemäß §32 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV) zum Erwerb der Fachkunde für das Verwenden von Treibladungspulver zum Verwenden von Böllerpulver zum Böllern (Handböller, Standböller, Böllerkanone).
Erlaubt nach Bestehen das Aufbewahren, Verbringen und Vernichten von Treibladungspulver / innerhalb der Betriebsstätte den Transport, das Überlassen und die Empfangnahme von Treibladungspulver / das Erwerben von Treibladungspulver.
1. Beschreibung:
Wer mit Handböllern, Standböllern oder Böllerkanonen böllern möchte, der benötigt neben den frei verkäuflichen Böllergeräten der Vorlage und den Zündhütchen auch Treibladungspulver. Da Treibladungspulver zu den explosionsgefährlichen Stoffen zählen, benötigt man in Deutschland für den Umgang (das Verwenden beim Laden und Abtun von Böllergeräten) eine Erlaubnis gem. §27 SprengG, den sogenannten "Pulverschein". Um diesen zu erhalten, muss der Wiederlader neben anderen Voraussetzungen auch seine Fachkunde nachweisen.
Hierzu haben wir als staatlich anerkannter Lehrgangsträger einen Grundlehrgang gem. der §32 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz mit abschließender Fachkundeprüfung konzipiert. In unserem Lehrgang beschäftigen wir uns gemeinsam mit den wesentlichen Vorschriften des Waffen- und Sprengstoffrechts, dem Transport auf der Straße und der Aufbewahrung zu Hause. Die grundlegenden handwerklichen Tätigkeiten des Böllerns, dem Laden und Entladen im Störungsfall runden unseren Lehrstoff ab.
2. Voraussetzungen
Persönliche Voraussetzungen:
Mindestens 21 Jahre.
Nachweis der Zuverlässigkeit
Deutsche Sprache in Wort und Schrift
Mitzubringen sind:
Amtliches Lichtbildokument
Unbedenklichkeitsbescheinigung im Original
Schreibutensilien
Eigener Gehörschutz und Schutzbrille, sofern vorhanden
Zum Kursbeginn müssen Sie Ihre Zuverlässigkeit anhand einer amtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung nachweisen. Diese ist zwingend erforderlich und kann bei Ihrer zuständigen Waffen- oder Sprengstoffbehörde beantragt werden.
Ein Antragsformular unserer Waffenbehörde, der Kreisverwaltung Birkenfeld, finden Sie hier[klick]
Bitte beachten Sie, dass die Zustellung bis zu 4 Wochen nach Antragstellung andauern kann.Ohne eine Unbedenklichkeitsbescheinigung kann eine Kursteilnahme nicht erfolgen.
3. Kursinhalte
Die Inhalte unseres Lehrgangs richten sich nach den Grundsätzen für die Anerkennung von Durchführung von Lehrgängen nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG).
Theoretische Inhalte:
Einführung in das Sachgebiet:
Begriff des Böllerns
Geschichtliche Entwicklung
Rechtsvorschriften:
Über den Erwerb und das Überlassen an andere
Über das Bearbeiten und das Wiedergewinnen, das Verwenden
Über das Aufbewahren und das Vernichten
Über das Befördern
Insbesondere:
Erlaubnis
Abgrenzung zwischen gewerblichem und nicht gewerblichem Bereich
Abgrenzung zu pyrotechnischen Gegenständen, (FK-Salutböllern / pyrotechnischen Sätzen)
Anzeigepflichten
Schutzvorschriften, Verbote
Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
Aufbewahrungsvorschriften
Beförderungsvorschriften f�r Güter der Klasse 1
Rechtsgrundlagen:
Sprengstoffgesetz - Verordnungen zum Sprengstoffgesetz
Gefahrgutverordnung Straße und andere Beförderungsvorschriften
Waffengesetz und Dritte Verordnung zum Waffengesetz (Anlage III)
Beschussrecht, Beschussverfahren, Beschussbescheinigung
Strafgesetzbuch
Bußgeldvorschriften
Böllerpulver:
Wirkungsweise und Empfindlichkeit
Herstellung
Vernichten
Abgrenzung zu Nitrozellulosepulver
Abgrenzung zu Jagdschwarzpulver und schwarzpulverähnlichen Pulvern
Folgen falscher Lagerung
Gefahren beim Umgang
Anzündmittel
Eigenschaften, Zusammensetzung
Aufbau und Wirkungsweise
Anzündhütchen
Satzauslöser (Anz�ndpille)
Anzündschnur (Lunte)
Anzündarten:
Boxerzündung
Berdanzündung
Elektrische Anzündung
Perkussionszündung
Luntenzündung
Verdämmung:
Kork
Papier
Weitere geeigneten Materialien
Gefahren durch herausgeschleuderte Verdämmung
Kartuschen:
Herstellung
Material
Funktion
Geräte und Werkzeuge:
Messbecher
Ladestock
Abzugsleine
Räumnadel
Rohrwischer
Schießkiste
Fülltrichter
Böller:
Abgrenzung von Vorderlader (Salutschießen) und Böller
Abgrenzung von Vorderlader- (Schießen mit Munition) und Böllerkanone (Schießen ohne Munition)
Abgrenzung von Vorderlader- und Hinterladerböller
Pflege der Böller:
Reiniungsgeräte
Reinigungsverfahren
Sicherheitsaspekte
Gefahren beim Umgang
Schutzmaßnahmen
Gehöhrschutz
Sicherheitsabstände
Praktische Inhalte:
Durchführung des Ladevorgangs
Anforderungen an den Vorbereitungsraum
Vorarbeiten
Ladevorgang und Schuß
Entladen von Böllergeräten
Beseitigung von Versagern
Vernichten von Böllerpulver
3. Ablauf und Kurszeiten
Die Lehrgangsdauer beträgt 2 Tage; sie umfasst 16 Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten Unterrichtsdauer
Tag 1 - 09:00 bis 18:00 Uhr:
Zusammentreffen, Einweisung in die Örtlichkeit
Feststellung der Identität und der Zuverlässigkeit
Theoretischer Unterricht gem. Lehrplan
Praktische Übungen
Tag 2 - 09:00 bis 14:00 Uhr:
Praktische Übungen
Besprechen von Unfällen
Aussprache
Prüfung
Nachbesprechung und Zeugnisausgabe
4. Logistik und Kosten
Unterrichtsmaterial:
Die Lehrgangsunterlagen werden Ihnen rechtzeitig (i.d.R. 14 Tage vor Kursbeginn) zur Verfügung gestellt.
Verpflegung:
Aus logistischen Gründen sind Sie derzeit während des Kurses Selbstverpfleger. Kaffee steht in ausreichender Menge kostenfrei zur Verfügung. Antialkoholische Getränke können gegen Bezahlung am Lehrgangsort erworben werden.
Parken:
Auf dem Gelände stehen ausreichend Parkmöglichkeiten zur Verfügung.
Kosten und Unkostenbeiträge:
Ein Lehrgang - ein Beitrag : Wir haben die Erfahrung vieler Lerhgänge ausgewertet und uns entschlossen, einen Unkostenbeitrag für das gesamte Paket festzulegen. Das erspart Ihnen und uns einiges an organisatorischer Arbeit und wir können uns auf das Wesentliche konzentrieren.
Der Unkostenbeitrag beträgt200,00 €, Darin enthalten sind:
Lehrgangsgebühr
Lehrgangsunterlagen
Prüfungsgebühren
Kaffee nach Bedarf
Die Prüfungsgebühren orientieren sich an der jeweils aktuellen Gebührenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz | Stand: 03.2026
5. Prüfungsablauf / Prüfungsordnung / Bewertung
Der Grundlehrgang "Böllern" schließt mit einer theortischen und praktischen Prüfung ab.
Praktische Prüfung
Die praktische Prüfung besteht aus einer Liste abzuarbeitenden Prüfungsaufgaben und werden nach vorgegebenen Bewertungskriterien bewertet.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen die Vorarbeiten, den Ladevorgang am Böllergerät selbständig ausführen und das dabei geladene Böllergerät abtun (abfeuern).
Die Praktische Prüfung kann im Rahmen der im Lehrplan vorgeschriebenen praktischen �bungen absolviert werden.
Theoretische Prüfung
Die theoretische Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.
Schriftlicher Teil:
Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einem Prüfungsbogen mit jeweils 15 Fragen zu den Themenbereichen Rechtskunde und Fachkenntnisse Böllern.
Bei einem Teil der Fragen ist die Antwort niederzuschreiben, ein anderer Teil besteht aus Multiple-Choice-Fragen. Im Falle, dass Sie eine Frage per "ankreuzen" beantworten müssen, so können immer eine oder mehrere Antworten richtig sein.
Der Fragebogen besteht aus einem Deckblatt und mehreren Folgeseiten, die die Fragen enthalten. Damit die Prüfung ihre Gültigkeit erhalten kann, ist es erforderlich, dass Sie die Felder auf dem Deckblatt ausfüllen. Diese sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und - ganz wichtig - Ihre Unterschrift.
Zeitansatz: 45 Minuten.
Mündlicher Teil:
Sofern ein mündlicher Teil stattfinden muss, so kann dieser als Einzel- oder Gruppenprüfungen durchgeführt werden.
Zeitansatz: 30 Minuten.
Auswertung / Bewertung
Theoretische Prüfung:
Jeder der Themenbereiche "Rechtskunde" und "Fachkenntnisse" muss bestanden werden. Ein Themenbereich ist "Bestanden", wenn mindestens 75 % der in diesem Themenbereich höchstmöglichen Punktzahl, also 12 von 15 Punkten erreicht wurde.
Schriftlicher Teil
Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn beide Themenbereiche bestanden wurden. Wenn im schriftlichen Prüfungsteil in jedem der beiden Themenbereiche "Rechtskunde" und "Fachkenntnisse" mindestens 75 % der höchstmöglichen Punktzahl, also 12 von 15 Punkten erreicht wurden, wird unter Berücksichtigung von § 36 Absatz 2 Satz 2 1. SprengV keine mündliche Prüfung durchgeführt.
Wenn im schriftlichen Prüfungsteil in einem oder beiden der Themenbereiche "Rechtskunde" und "Fachkenntnisse" weniger als 75 %, jedoch mindestens 66 % der höchstmöglichen Punktzahl, also 10 oder 11 Punkte erreicht wurden, ist zum jeweiligen Themenbereich eine mündliche Prüfung im Sinne von § 36 Absatz 2 Satz 1 1. SprengV durchzuführen;
Bei weniger als 66 % der höchstmöglichen Punktzahl, also weniger als 10 Punkte ist die theoretische Pr�fung im jeweiligen Themenbereich nicht bestanden. Eine mündliche Prüfung zum jeweiligen Themenbereich findet in diesem Fall nicht statt.
Mündlicher Teil
Die im schriftlichen Prüfungsteil nicht richtig beantworteten Fragen werden im mündlichen Prüfungsteil entsprechend inhaltlich berücksichtigt.
Über das Bestehen entscheidet der Prüfungsausschuss, bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende des Ausschusses.
