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Teilnahmebedingungen / AGB

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Die nachfolgenden Teilnahmebedingungen / Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Kurse, Lehrgänge und Trainingsmaßnahmen des staatlich anerkannten Lehrgangträgers BODO KIRSCH
Vertragsabschluss

Ihre Anmeldung zu unseren Kursen, Lehrgängen und Trainings sind verbindlich und können grundsätzlich persönlich, telefonisch, schriftlich, per Telefax oder E-Mail vorgenommen werden. Anmeldungen werden von uns in der Reihenfolge ihres Eingangs entgegengenommen, bearbeitet und bestätigt. Mit Ihrer Anmeldung und unserer Bestätigung kommt zwischen Ihnen und uns ein (Dienstleistungs-) Vertrag zustande.
Der Vertrag bedarf zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch den Lehrgangsträger. Die Bestätigung erfolgt in der Regel spätestens drei Tage nach dem Eingang der Anmeldung an die von Ihnen angegebene Email-Adresse. Sollten Sie über keine Möglichkeit der Email-Kommunikation verfügen, so teilen Sie uns das bitte bei Ihrer Anmeldung mit.
Ist die maximal zulässige Teilnehmerzahl erreicht, so wird die zeitliche Abfolge der Anmeldung als Auswahlkriterium herangezogen. Überzählige Teilnehmer werden über die Überbuchung informiert und auf Wunsch auf den Folgekurs gebucht.


Identitätsfeststellung

Unsere Lehrgänge schließen mit einer staatlichen Prüfung ab, über deren Ausgang wir Ihnen ein Zeugnis erstellen. Damit wir Ihre Identität zweifelsfrei überprüfen können, bringen Sie bitte - spätestens zum Prüfungsbeginn - ein amtlich anerekanntes Lichtbilddokument (Personalausweis, Reisepass, Fahrerlaubnis, oder vergleichbares) mit.


Mindestanforderung

Vertragsabschluss:

  • Mindestalter: 18 Jahre (Voll geschäftsfähig)

Damit ein Vertrag mit uns wirksam geschlossen werden kann, müssen Sie rechtlich dazu in der Lage sein, Verträge abschließen zu dürfen. Der Gesetzgeber fordert hier die sogenannte Geschäftsfähigkeit
Grundsätzlich dürfen wir davon ausgehen, dass Sie über die notwendige Geschäftsfähigkeit verfügen, sobald Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das ergibt sich aus § 2 i.V.m. den §§ 1 und 104 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB).

Grundsätzliches:

  • Sprache: Deutsch

Alle zur gegenseitigen Vertragserfüllung erforderlichen Maßnahmen, sowie das dazu bereitgestellte Schriftgut basieren auf der Grundlage der deutschen Sprache.
Es ist daher unerlässlich, das die Teilnehmer:innen die deutsche Sprache in Wort und Schrift soweit beherrschen, dass sie den Kurs- und Unterrichtseinheiten folgen und die Bestandteile der Prüfungen mündlich und schriftlich absolvieren können.

Waffensachkundelehrgang für das sportliche Schießen:

  • Mindestalter: 18 Jahre *

Grundsätzlich fordert das Waffengesetz für den Umgang mit großkalibrigen Schusswaffen das Mindestalter von 18 Jahren. Daher legen wir das Mindestalter für die Teilnahme am Lehrgang regelmäßig auf 18 Jahre fest.
Da aber der Umgang mit Schusswaffen kleineren Kalibers (Kleinkaliber- und Schrotwaffen) unter bestimmten Umständen schon ab dem 16. Lebensjahr möglich ist, kann eine Teilnahme in Ausnahmefällen auch mit 16 Jahren erfolgen. Da die praktische Ausbildung und der "echte Schuss" in solchen Fällen jedoch nur mit Schusswaffen der Kaliber .22lfb und 12 erfolgen darf, kann die zuständige Behörde die Sachkundeprüfung nur eingeschränkt anerkennen. Daher raten wir regelmäßig von einer Teilnahme ab.

* Sie sind jünger als 18 Jahre und wollen trotzdem an unserem Lehrgang für das Sportschießen teilnehmen? Sprechen Sie uns an!

Waffensachkundelehrgang für Berufswaffenträger:innen:

  • Mindestalter: 25 oder 21 Jahre mit psychologischem Gutachten

Waffenunterweisung für Jagdscheinanwärter:innen:

  • Mindestalter: 16 Jahre

Teilnahme an Schießtrainings / -ausbildungen:

  • Mindestalter: 18 / 16 Jahre als Jäger:innen

Fachkundelehrgänge für das Laden und Wiederladen von Patronenmunition:

  • Mindesalter: 21 Jahre
  • Persönliche Eignung **
  • Zuverlässigkeit **

** Wird durch die Behörde in Form der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach §34 (2) 1.SprengV, welche bei Kursbeginn vorzulegen ist, bestätigt.

Fachkundelehrgänge für das Vorderladerschießen:

  • Mindesalter: 21 Jahre
  • Persönliche Eignung **
  • Zuverlässigkeit **

** Wird durch die Behörde in Form der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach §34 (2) 1.SprengV, welche bei Kursbeginn vorzulegen ist, bestätigt.

Fachkundelehrgänge für das Abtun von Böllern:

  • Mindesalter: 21 Jahre
  • Persönliche Eignung **
  • Zuverlässigkeit **

** Wird durch die Behörde in Form der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach §34 (2) 1.SprengV, welche bei Kursbeginn vorzulegen ist, bestätigt.


Rücktritt

Fachkundelehrgänge gem. §27 SprengG, Waffensachkundelehrgänge für das sportliche Schießen, Schießausbildung und Schießtrainings vergleichbare Leistungen:

Eine von uns bestätigte Buchung ist grundsätzlich verbindlich.

Teilnehmer können bis 20 Arbeitstage vor Schulungsbeginn kostenfrei von der Schulung zurücktreten.

Bei einer Abmeldung bis 10 Tage vor Kursbeginn ist die Teilnehmergebühr / der Unkostenbeitrag in Höhe von 50% zu entrichten.

Bei einer späteren Abmeldung, bei Nichterscheinen oder vorzeitigem Beenden der Teilnahme ist die volle Teilnahmegebühr zu entrichten.

Der Rücktritt von einer gebuchten Veranstaltung bedarf grundsätzlich der Textform (Ein Anschreiben per E-Mail entspricht der Textform). Maßgebend für den Tag des Rücktritts ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Lehrgangsträger. Das Benennen von Ersatzteilnehmern ist grundsätzlich möglich, sofern diese die zur Schulung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Wird ein Teilnehmer aufgrund eines sicherheitsrelevanten Verhaltens, z.B. Nichtbeachtung von Anweisungen des Lehrgangsträgers, Gefährdung von sich oder anderen Anwesenden, etc. vom Kurs ausgeschlossen, erfolgt keine Rückerstattung der Kursgebühr. Die Entscheidung über den Ausschluss obliegt dem Lehrgangsträger. Kann ein Teilnehmer wegen fehlenden, zwingend erforderlichen Unterlagen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) nicht teilnehmen, so kann die Teilnahme – im gegenseitigen Einvernehmen – auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Kurzfristige Absagen sind zu vermeiden.

Waffensachkundelehrgänge für Berufswaffenträger:innen und vergleichbare Maßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch:

Ein Rücktritt ist nur in Verbindung / in Absprache mit dem Arbeitgeber oder dem Träger der Maßnahme (Jobcenter / Agentur für Arbeit) möglich. Eine Vergütung / Rückvergütung an den Kursteilnehmer erfolgt nicht.

Kann ein Teilnehmer aufgrund Krankheit nicht am Kurs teilnehmen, oder die Teilnahme ist nur in Teilen möglich, so ist dieses durch eine AU-Bescheinigung gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Träger der Maßnahme nachzuweisen.

Waffensachkundelehrgänge "unter Freunden".

Wir führen mehrmals jährlich Waffensachkundelehrgänge für das sportliche Schießen bei unseren Kooperationspartnern und Freunden auf ehrenamtlicher Basis durch. Bei diesen Kursen erfolgt die Abrechnung meist über den gastgebenden Verein. Die zuvor stehenden Regelungen gelten analog.


Zahlungsbedingungen

Eigene Ausbildungen, Fortbildungen, Kurse und Maßnahmen:

Die Teilnehmergebühren / Unkostenbeiträge sind spätesten 14 Tage nach Buchungsbestätigung durch den Lehrgangsträger auf unsere Konto

IBAN: DE69 5606 1472 0204 8535 45
BIC: GENODED1KHK

bei der vereinigten Volksbank Raifeisenbank e.G. unter Angabe Ihrer Buchungs- / Bestätigungsnummer (wird per Email mitgeteilt) im Verwendungszweck.

Ausbildungen, Fortbildungen, Kurse und Maßnahmen im Auftrag:

Die Durchführung von Lehrgängen und Maßnahmen im Auftrag werden grundsätzlich gegen Schlussrechnung durchgeführt. Diese sind rein netto nach Erhalt zu zahlen.

Externe Ausbildungen, Fortbildungen, Kurse und Maßnahmen:

Bei externen Lehrgängen und Maßnahmen sind die Teilnehmergebühren / Unkostenbeiträge vor Ort in bar zu entrichten. Die Entgegennahme und Weitergabe an den Ausrichter / Gastgeber erfolgt durch uns.

Besondere Vereinbarungen für Bildungsangebote mit Anwesenheitspflicht (im Auftrag eines Jobcenters / einer Agentur für Arbeit)

Wir sind als Lehrgangsträger staatlich anerkannt. Die Voraussetzungen einer staatlichen Anerkennung sind gesetzlich festgelegt und unterliegen einer permanenten behördlichen Fachaufsicht.
Aufgrund unserer staatlichen Anerkennung sehen wir von einer zusätzlichen "privaten" Prüfung durch eine Akkreditierungsstelle wie z.B. der DAkkS ab. Aus unserer Sicht ist dieser sehr teure Prozess nicht zielführend und würde die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen und die darauf basierende Anerkennung ab absurdum führen.

Kurzum: Wir akzeptieren keine Bildungsgutscheine!

Ungeachtet dessen, kann Ihr Jobcenter oder Ihre Arbeitsagentur Ihre Maßnahme nach erfolgreicher Prüfung über einen Sondertitel finanzieren. Hierzu müssen Sie einen Antrag auf Leistungen der "Freien Förderung" gem. § 16f SGB II stellen. Eine solche Verfahrensweise haben wir schon oft praktiziert. Sprechen Sie mit Ihrer Beraterin / Ihrem Berater, gerne unterstützen wir Sie dabei.

Im Fall der Kostenübernahme, welche Ihr Berater oder Sie uns schriftlich anzeigen, unterschreiben Sie uns eine Abtrittserklärung vor Prüfungsbeginn.


Durchführung von Veranstaltungen / Maßnahmen

Schulungen, Kurse, Ausbildungen und Trainings werden auf der Grundlage der jeweiligen Rechtsvorschriften durchgeführt (Siehe hierzu die entsprechende Kursbeschreibung). Ein Anspruch auf die Beteiligung einer bestimmten Lehrkraft oder einen bestimmten Ort besteht nicht und berechtigt weder zum Rücktritt noch zur Minderung des Entgelts. Der Lehrgangsträger ist berechtigt, bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl oder bei Vorliegen von Gründen, die er nicht zu vertreten hat (Erkrankung des Lehrpersonals, höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse), Veranstaltungen abzusagen. In diesen Fällen wird die Teilnehmerin / der Teilnehmer umgehend schriftlich oder telefonisch benachrichtigt. Bereits gezahlte Entgelte werden erstattet, wenn eine Verlegung auf einen späteren Zeitpunkt nicht möglich oder unzumutbar ist. Im Falle der Verlegung findet keine Rückerstattung statt. Ein Anspruch auf Durchführung der stornierten Veranstaltung besteht in solchen Fällen nicht. Weitergehende Ansprüche seitens des Kunden, insbesondere Schadenersatzansprüche gleich welcher Art, sind hiermit ausgeschlossen.


Weisungsrecht / Verhaltensregeln

Das Team Bodo Kirsch und die von ihm beauftragten Mitarbeiter und Referenten üben im Rahmen ihrer Maßnahmen das jeweilige Hausrecht aus. Die Teilnehmer sind verpflichtet, den Anweisungen Folge zu leisten. Teilnehmer die den Unterricht stören, können vom Unterricht ausgeschlossen werden, wenn nach einer entsprechenden Ermahnung keine Verhaltensänderung eintritt oder das Verhalten dies rechtfertigt.

Jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer hat sich stets so zu verhalten, dass von ihrem / seinem Verhalten keine Gefahren für sich oder andere ausgehen. Die Schießstandregeln der gastgebenden Vereine gelten entsprechend, das Weisungsrecht der Vereinsvorsitzenden bleibt hiervon unberührt.


Kunst- und Urheberrecht

Alle zum Lehrbetrieb gehörenden und im Unterricht gezeigten Materialien, wie z.B. PowerPoint-Präsentationen, Aushänge, Schautafeln, etc., sowie Teile daraus dürfen ohne die schriftliche Einwilligung des Lehrgangsträgers nicht fotografiert, reproduziert oder verbreitet werden. Bild- und Tonaufnahmen von Kurs- oder Unterrichtseinheiten dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des Lehrgangsträgers angefertigt werden. Das Foto- oder Videografieren von im Unterricht oder beim Training eingesetzter Schusswaffen ist grundsätzlich untersagt. Im Ausnahmefall nach ausdrücklicher Erlaubnis des Lehrgangsträgers ist darauf zu achten, dass das dabei entstehende Foto- oder Videomaterial keine Seriennummern / Waffennummern kenntlich enthält.

Sofern im Rahmen der Veranstaltungen Druckwerke zum dauerhaften Verbleib ausgegeben werden, so gehen die Eigentumsrechte an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über. Die Urhberrechte verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber (Autor, Verfasser, Schreiber).


Haftung und Schadenersatz

Für Gegenstände, die von den Teilnehmern zu den Kursen, Trainnings oder den Lehrgängen mitgeführt werden, kann seitens des Lehrgangsträgers keine Haftung übernommen werden. Das gilt insbesondere auch, für die Gegenstände des täglichen Lebens, wie z.B. Kleidungsstücke, Uhren, Handys, Brillen und sonstige Accessoires.

Eine Haftung wird nur für Schäden übernommen die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten des Lehrgangsträgers verursacht worden sind. Eine weitergehende Haftung, soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben, wird hiermit ausgeschlossen. Die Haftung beschränkt sich auf die Ersatzleistung von unmittelbaren Schäden.
Eine Haftung für mittelbare Personen-, Sach- oder Vermögensschäden und deren Folgen ist, soweit gesetzlich zulässig, ebenfalls ausgeschlossen.

Wird eine Veranstaltung aufgrund der Rücktrittsregelungen abgesagt, so haftet der Lehrgangsträger in solchen Fällen nicht für entstandene Kosten, wie z.B. Reise- und Übernachtungskosten, Arbeitsausfall oder den Gebühren für die Unbedenklichkeitsbescheinigung.


Datenverarbeitung / Datenschutz

Der Lehrgangsträger verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen des Vertragszwecks sowie zu dessen Erfüllung. Nach der Vertragserfüllung / Beendigung der Maßnahme werden die personenbezogenen Daten der Teilnehmerin / des Teilnehmers für die weitere Verwendung abgelegt und/oder gespeichert und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gelöscht, es sei denn, es liegt die gesonderte Einwilligung des Rechteinhabers zur weiteren Verwendung vor.

Die sich aus den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung der vom Lehrgangsträger gespeicherten Daten, bleibt hiervon unberührt. Erfolgt die Datenspeicherung aufgrund staatlicher Anordnung, so muss eine Zustimmung zur Löschung der zuständigen Behörde vorgelegt werden.


Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber / Kunde / Teilnehmer / Vertragsgegner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Lehrgangsträger und ihm, der Geschäftssitz von Bodo Kirsch.


Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Teilnahmebedingungen / AGB aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unwirksam, nichtig oder undurchführbar (unwirksame Bestimmung) sein, lässt dies die übrigen vertraglichen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtswirksame Regelung als gewollt und vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung und des ganzen Vertrages sowie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte am nächsten kommt.


Stand: 21.10.2024

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