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Waffensachkunde gem. § 7. Waffengesetz (WaffG)

Wer eine Schußwaffe erwerben oder besitzen möchte, benötigt neben weiteren Voraussetzungen (Bedürfnis etc.) in der Regel einen Nachweis der Sachkunde. So schreibt es unser Waffengesetz im § 4 vor.
Gemäß §7 WaffG hat den Nachweis der Sachkunde erbracht, wer eine Prüfung vor einer dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde in einer anderen Art nachweisen kann (Berufsausbildung / bestimmte Tätiglkeiten).
Da der sichere Umgang mit Schußwaffen und Munition hohe Anforderungen an den Schützen stellt, hat Bodo Kirsch in enger Zusammenarbeit mit der Aufsicht- und Dienstleistungsdirektion Trier einen Waffensachkundelehrgang konzipiert, der neben den in §1 Allgemeine Waffenverordung (AWaffV) definierten Inhalten der Prüfung, die erforderliche Praxis an den unterschiedlichen Waffensystemen vermittelt. Alle Informationen zu diesem Angebot finden Sie in der linken Navigation.

Wir würden uns freuen, Sie vielleicht bei einem unserer Lehrgänge als Teilnehmer(in) begrüßen zu dürfen!

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